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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auch dort, wo die Widmungskategorie dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt, hat die Baubehörde zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden (hg Erkenntnis vom 20. April 2001, 99/05/0247).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050372.X03Im RIS seit
15.10.2003Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012