RS Vwgh 2003/9/16 2000/14/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/15/0114 E 16. Dezember 1991 RS 4

Stammrechtssatz

Die Übertragung der steuerlichen Agenden durch den Geschäftsführer an einen Dritten befreit den Geschäftsführer keinesfalls von seiner Haftung; insbesondere kann in einem solchen Fall die Verletzung von Auswahlpflichten und Überwachungspflichten Haftungsfolgen nach sich ziehen. Mit welchen konkreten Maßnahmen der Geschäftsführer seiner Überwachungspflicht entspricht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; im allgemeinen hat er die Tätigkeit der mit Steuerangelegenheiten betrauten Personen in solchen zeitlichen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, daß ihm Steuerrückstände verborgen bleiben

(Hinweis E 13.9.1988, 87/14/0148, E 30.5.1989, 89/14/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000140106.X02

Im RIS seit

17.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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