RS Vwgh 2003/9/16 2002/05/1033

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Veröffentlicht am 16.09.2003
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L46109 Tierhaltung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TierschutzG Wr 1987 §29 idF 2000/032;
VStG §17;
VStG §39 Abs1;
VStG §39 Abs6;
VStG §51;

Rechtssatz

§ 39 Abs. 6 VStG ordnet ausdrücklich ein Berufungsrecht gegen den Bescheid, mit dem eine Beschlagnahme angeordnet ist, an. Für die Berufung gilt sinngemäß § 51 VStG. Die Berufungsbehörde hat in einem solchen Fall die Voraussetzungen für die Beschlagnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 VStG neuerlich zu prüfen und auch eine geänderte Sachlage ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen, da im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat kein Neuerungsverbot besteht (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), E 97 ff zu § 51 VStG referierte hg. Rechtsprechung). Sind daher die Voraussetzungen für die Beschlagnahme im Zuge des Berufungsverfahrens weggefallen, kann auch die Berufungsbehörde bei Überprüfung eines auf § 39 Abs. 1 VStG gestützten Beschlagnahmebescheides der Strafbehörde erster Instanz eine zunächst rechtmäßig erfolgte Beschlagnahme aufheben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. August 2000, Zl. 2000/07/0038). Dies hindert die Strafbehörde in der Folge nicht, einen Verfall auszusprechen, weil die Beschlagnahme gemäß § 39 Abs. 1 VStG nicht Voraussetzung für den Verfall des § 29 Wr TierschutzG 1987 ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051033.X04

Im RIS seit

15.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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