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L46109 Tierhaltung WienNorm
TierschutzG Wr 1987 §29 idF 2000/032;Rechtssatz
§ 39 Abs. 6 VStG ordnet ausdrücklich ein Berufungsrecht gegen den Bescheid, mit dem eine Beschlagnahme angeordnet ist, an. Für die Berufung gilt sinngemäß § 51 VStG. Die Berufungsbehörde hat in einem solchen Fall die Voraussetzungen für die Beschlagnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 VStG neuerlich zu prüfen und auch eine geänderte Sachlage ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen, da im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat kein Neuerungsverbot besteht (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), E 97 ff zu § 51 VStG referierte hg. Rechtsprechung). Sind daher die Voraussetzungen für die Beschlagnahme im Zuge des Berufungsverfahrens weggefallen, kann auch die Berufungsbehörde bei Überprüfung eines auf § 39 Abs. 1 VStG gestützten Beschlagnahmebescheides der Strafbehörde erster Instanz eine zunächst rechtmäßig erfolgte Beschlagnahme aufheben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. August 2000, Zl. 2000/07/0038). Dies hindert die Strafbehörde in der Folge nicht, einen Verfall auszusprechen, weil die Beschlagnahme gemäß § 39 Abs. 1 VStG nicht Voraussetzung für den Verfall des § 29 Wr TierschutzG 1987 ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051033.X04Im RIS seit
15.10.2003Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009