Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Rechtssatz
Nach dem angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1) § 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 129 Abs. 10 Wr BauO, 2) § 129 Abs. 2 Wr BauO. Über den Beschwerdeführer wurde wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Strafe von je ATS 19.500,--, insgesamt ATS 39.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt zwei Wochen, vier Tage, 36 Stunden) gemäß § 135 leg. cit. verhängt. Der Beschwerdeführer hat die Verwaltungsübertretungen trotz eines bestehenden Bauauftrages begangen. Sein Verhalten ist daher als vorsätzlich zu bewerten, dies rechtfertigt unter Berücksichtigung des in § 135 Abs. 1 Wr BauO vorgesehenen Strafrahmens bereits eine Festsetzung der Strafe in der von der belangten Behörde bemessenen Höhe. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung gegen die von der Strafbehörde erster Instanz festgesetzte Höhe der Strafe nichts vorgebracht. Er hat auch seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht offen gelegt, weshalb die belangte Behörde bei Festsetzung der Höhe der Strafe von den Annahmen der Behörde erster Instanz ausgehen konnte.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051012.X03Im RIS seit
15.10.2003Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017