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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbarn steht hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen kein Recht zu (hg. Erkenntnisse vom 10. Mai 1955, Zl. 2427/53, VwSlg 3735 A/1955, und vom 26. Jänner 1960, Zl. 1641/59, VwSlg 5182 A/1960). Darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf solchen öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern, besitzt er keinen Rechtsanspruch (hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1985, Zl. 85/05/0112). Aus der befürchteten Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen kann kein subjektives Nachbarrecht abgeleitet werden (hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, Zl. 93/05/0158).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050372.X05Im RIS seit
15.10.2003Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012