RS Vwgh 2003/9/16 2000/14/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/14/0176 2000/14/0177

Rechtssatz

§ 22 Z. 2 EStG 1988 fordert lediglich eine kausale Verknüpfung zwischen der Vergütung und der "ehemaligen Tätigkeit" und stellt nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung ab. Da Abfertigungen anlässlich der Auflösung eines Dienstverhältnisses gewährt werden und die vorherige Beendigung des Dienstverhältnisses Voraussetzung des Anspruchs ist, handelt es sich dabei jedenfalls um Vergütungen für eine ehemalige Tätigkeit (Hinweis Lang in Runggaldier, Abfertigungsrecht, S. 450).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000140175.X01

Im RIS seit

09.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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