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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/14/0176 2000/14/0177Rechtssatz
§ 22 Z. 2 EStG 1988 fordert lediglich eine kausale Verknüpfung zwischen der Vergütung und der "ehemaligen Tätigkeit" und stellt nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung ab. Da Abfertigungen anlässlich der Auflösung eines Dienstverhältnisses gewährt werden und die vorherige Beendigung des Dienstverhältnisses Voraussetzung des Anspruchs ist, handelt es sich dabei jedenfalls um Vergütungen für eine ehemalige Tätigkeit (Hinweis Lang in Runggaldier, Abfertigungsrecht, S. 450).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000140175.X01Im RIS seit
09.10.2003