RS Vwgh 2003/9/16 2002/05/1012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §135 Abs1;
BauRallg;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Instandhaltung trifft den Eigentümer kraft Gesetzes. Diese Verpflichtung bedarf zu ihrer Konkretisierung nicht erst eines baupolizeilichen Auftrages. Nicht die Nichterfüllung eines baupolizeilichen Auftrages, sondern die Verletzung der Instandhaltungspflicht ist strafbar. Eine Übertretung der Instandhaltungspflicht liegt daher auch dann vor, wenn die Erfüllungsfrist des auf die Beseitigung des festgestellten Baugebrechens gerichteten Bauauftrages noch nicht abgelaufen ist (vgl. Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, E 6 ff zu § 135 Wr BauO, Seite 848).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051012.X01

Im RIS seit

15.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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