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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag und der eidesstättigen Erklärung der Kanzleiangestellten des Vertreters des Antragstellers davon auszugehen ist, dass es dem Vertreter des Antragstellers nicht zumutbar war, zu überprüfen, ob sich nach der Kuvertierung noch Unterlagen im Handakt befänden, welche im Zuge der Erfüllung des Verbesserungsauftrages dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen gewesen wären (der Rechtsvertreter hatte sich bei Unterfertigung des Begleitschreibens noch einmal davon überzeugt, dass alle Unterlagen und Beilagen vorhanden gewesen seien). Die mangelhafte Erfüllung des Verbesserungsauftrages des Verwaltungsgerichtshofes ist sohin allein auf das Versehen der Angestellten des Vertreters des Antragstellers zurückzuführen, es kann also weder dem Antragsteller noch seinem Vertreter ein über einen minderen Grad des Versehens hinausreichendes Verschulden vorgeworfen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051201.X01Im RIS seit
03.12.2003