RS Vwgh 2003/9/16 2000/14/0175

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Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/14/0176 2000/14/0177

Rechtssatz

Einer Aliquotierung der Abfertigung für den Zeitraum des Bezuges von selbständigen und von nichtselbständigen Einkünften steht die klare gesetzliche Regelung des § 22 Z. 2 EStG entgegen, welche auf das Überwiegen im dort genannten Zeitraum abstellt. Diese Bestimmung hat beim Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken hervorgerufen, weil sie der Vereinfachung der Steuererhebung diene und deshalb eine Durchschnittsbetrachtung zuließe und Härtefälle hinzunehmen seien (Hinweis Beschlüsse des VfGH vom 11.10.2000, B 1511/00, B 1512/00, B 1513/00).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000140175.X02

Im RIS seit

09.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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