RS Vwgh 2003/9/16 2003/14/0057

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Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Der Einwand, der Geschäftsführer habe nach dem "Geschäftsführer-Werkvertrag" Telefon und Büro in der eigenen Wohnung, Fachliteratur und Kosten der Berufsfortbildung selbst zu tragen, zeigt nicht auf, dass den Geschäftsführer das Risiko von Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben getroffen hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003140057.X03

Im RIS seit

09.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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