RS Vwgh 2003/9/16 2001/05/0372

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4 idF 1998/070;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
BauTG OÖ 1994 §3 Z4;

Rechtssatz

Sonnenlicht ist an sich keine Immission und als solches von den Baubehörden auch nicht zu beurteilen. Die Behörden haben allerdings verkannt, dass gerade durch das Bauvorhaben und die dadurch entstehende Spiegelung und Verstärkung des Sonnenlichtes das Sonnenlicht im Sinne einer Ableitung oder Beseitigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Zl 93/05/0157) zur Immission wird, die nun gerade vom Bauvorhaben ausgeht. Die OÖ BauO 1994 kennt keine ausdrückliche Bestimmung, die auf Lichtspiegelung und Blendung als Immissionen bezug nimmt, wie zB § 48 NÖ BauO 1996 oder § 16 Abs 1 Z 3 NÖ ROG 1976, die als Immissionen auch Blendung, Spiegelung und Wärme nennen (vgl. das hg Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl 99/05/0049) und § 85 Abs 4 Wr BauO, der Belästigungen durch Lichtreklamen nur im ortsüblichen Ausmaß für zulässig erklärt (vgl. das hg Erkenntnis vom 20.6.1995, Zl 95/05/0046). Nach § 3 Z 4 iVm § 2 Z 36 OÖ BauTG 1994 kommt es aber darauf an, dass keine erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen u.a. für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft durch ein Bauvorhaben herbeigeführt werden (hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl 99/05/0264), das Gesetz zählt aber die Emissionsquellen nicht erschöpfend auf. In den Erkenntnissen vom 4. März 1999, Zl 98/06/0110, und vom 23. September 1999, Zl 98/06/0196, hat der Verwaltungsgerichtshof Lichtreflektionen als dem jeweiligen Gebietscharakter widersprechende Belästigungen (§ 23 Abs 5 lit b und c Stmk ROG in Verbindung mit § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG) anerkannt. Derartige Umwelteinwirkungen müssen daher auch im Sinne des § 2 Z 36 OÖ BauTG 1994 als erhebliche Belästigungen herbeizuführen geeignet angesehen werden. Auch bezüglich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Hitzeabstrahlung vom geplanten Gebäude versagt daher das Argument, Sonnenlicht sei keine Immission und von der Baubehörde nicht zu beurteilen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050372.X08

Im RIS seit

15.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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