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21/01 HandelsrechtNorm
AVG §9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/16/0073 E 25. September 1991 RS 1Stammrechtssatz
Die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und die Löschung ihrer Firma im Handelsregister beeinträchtigen nach dem Gesellschaftsrecht ihre Parteifähigkeit so lange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählen auch die Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind
(Hinweis E 3.11.1983, 82/15/0177).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999140276.X03Im RIS seit
21.10.2003