RS Vwgh 2003/9/16 98/14/0031

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Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Durch Zwischenschaltung einer GmbH kann der Unternehmerlohn des Gesellschafter-Geschäftsführers (des Abgabepflichtigen) für Tätigkeiten im Einzelunternehmen des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht zur Betriebsausgabe gemacht werden. Vielmehr handelt es sich bei Zahlungen an die GmbH für die Arbeitsleistung des Gesellschafter-Geschäftsführers um Entnahmen. Inwieweit die Arbeitsleistung des Gesellschafter-Geschäftsführers für sein Einzelunternehmen nun aus 'operativen' Tätigkeiten oder aus Tätigkeiten, die er im Büro erbracht hat, besteht, ist in diesem Zusammenhang irrelevant (Hinweis E 19. Mai 1987, 86/14/0179, VwSlg 6220 F/1987). In der Zwischenschaltung der GmbH, deren Gesellschafter und Dienstnehmer der Abgabepflichtige ist, ist eine den Missbrauchstatbestand des § 22 BAO nicht tangierende Konstruktion zu erblicken, die das wirtschaftliche Geschehen insofern unberührt lässt, als sie weder bezüglich des Inhaltes und des Umfanges der tatsächlich vom Abgabepflichtigen erbrachten Leistungen, noch bezüglich der tatsächlichen Umstände, unter denen der Abgabepflichtige tätig geworden ist, eine Änderung im Einzelunternehmen bewirkt hat (Hinweis E 30. Mai 1990, 86/13/0046, VwSlg 6507 F/1990).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998140031.X02

Im RIS seit

09.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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