Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Rechtssatz
Durch Zwischenschaltung einer GmbH kann der Unternehmerlohn des Gesellschafter-Geschäftsführers (des Abgabepflichtigen) für Tätigkeiten im Einzelunternehmen des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht zur Betriebsausgabe gemacht werden. Vielmehr handelt es sich bei Zahlungen an die GmbH für die Arbeitsleistung des Gesellschafter-Geschäftsführers um Entnahmen. Inwieweit die Arbeitsleistung des Gesellschafter-Geschäftsführers für sein Einzelunternehmen nun aus 'operativen' Tätigkeiten oder aus Tätigkeiten, die er im Büro erbracht hat, besteht, ist in diesem Zusammenhang irrelevant (Hinweis E 19. Mai 1987, 86/14/0179, VwSlg 6220 F/1987). In der Zwischenschaltung der GmbH, deren Gesellschafter und Dienstnehmer der Abgabepflichtige ist, ist eine den Missbrauchstatbestand des § 22 BAO nicht tangierende Konstruktion zu erblicken, die das wirtschaftliche Geschehen insofern unberührt lässt, als sie weder bezüglich des Inhaltes und des Umfanges der tatsächlich vom Abgabepflichtigen erbrachten Leistungen, noch bezüglich der tatsächlichen Umstände, unter denen der Abgabepflichtige tätig geworden ist, eine Änderung im Einzelunternehmen bewirkt hat (Hinweis E 30. Mai 1990, 86/13/0046, VwSlg 6507 F/1990).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998140031.X02Im RIS seit
09.10.2003