RS Vwgh 2003/9/16 2002/05/0728

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0318 E 27. April 2000 RS 1 Hier nur erster Satz.

Stammrechtssatz

Unter geringfügigen Bauten iSd § 20 Abs 4 Bgld RPG sind Bauten von solcher Größe und Beschaffenheit zu verstehen, die eine Beeinträchtigung öffentlicher wie subjektiv-öffentlicher Interessen keinesfalls erwarten lassen. Wenn daher in Ansehung der höchstzulässigen Größe geringfügiger Bauten auf die im Allgemeinen bestehenden Ausmaße von Gartenhütten und Gerätehütten abgestellt wird und daraus ein Höchstausmaß von 6 m2 abgeleitet wird, so ist dies nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050728.X07

Im RIS seit

22.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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