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L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/10/0318 E 27. April 2000 RS 1 Hier nur erster Satz.Stammrechtssatz
Unter geringfügigen Bauten iSd § 20 Abs 4 Bgld RPG sind Bauten von solcher Größe und Beschaffenheit zu verstehen, die eine Beeinträchtigung öffentlicher wie subjektiv-öffentlicher Interessen keinesfalls erwarten lassen. Wenn daher in Ansehung der höchstzulässigen Größe geringfügiger Bauten auf die im Allgemeinen bestehenden Ausmaße von Gartenhütten und Gerätehütten abgestellt wird und daraus ein Höchstausmaß von 6 m2 abgeleitet wird, so ist dies nicht als rechtswidrig zu beanstanden.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002050728.X07Im RIS seit
22.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008