RS Vwgh 2003/9/16 2002/05/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Krnt 1996 §36 Abs3;
BauO Krnt 1996 §7 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus der Formulierung: "Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden" lässt sich ohne weiteres ableiten, dass es nur auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bauführung und der Vollendung ankommt, spätere Änderungen der Voraussetzungen nach § 7 Abs 3 Krnt BauO 1996 dagegen einen Auftrag nach § 36 Abs 3 Krnt BauO 1996 nicht rechtfertigen. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Konsenswidrigkeit als Grundlage für einen Bauauftrag sowohl im Zeitpunkt der Ausführung, wie im Zeitpunkt der Bauauftragserteilung vorliegen muss (vgl. Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, 308).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050040.X06

Im RIS seit

15.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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