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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §150;Rechtssatz
Die belangte Behörde ist ihrer Pflicht zur Begründung der Ermessensübung schon durch die Bestätigung der die Wiederaufnahme der Verfahren verfügenden Bescheide des Finanzamtes nachgekommen, das sich wiederum auf die zwar knappe, jedoch ausreichende Begründung im gemäß § 150 BAO erstatteten Bericht gestützt hat (Hinweis E 10. Mai 1994, 94/14/0024).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998140031.X01Im RIS seit
09.10.2003