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L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/10/0315 E 29. Mai 2000 RS 3 Hier nur zweiter Satz.Stammrechtssatz
Es ist als rechtmäßig anzusehen, dass in Ansehung der höchstzulässigen Größe GERINGFÜGIGER BAUTEN auf die im Allgemeinen bestehenden Ausmaße von Garten- und Gerätehütten abstellt wird und daraus ein Höchstausmaß von 6 m2 ableitet wird. Das Merkmal der GERINGFÜGIGKEIT muss dem Bau als solchen zukommen; ob er auf einem bebauten oder unbebauten Grundstück errichtet werden soll, ist demnach ebenso ohne Belang wie der Umstand, ob es sich um einen Zubau oder um ein Einzelobjekt handelt (Hinweis E vom 27.4.2000, Zl 98/10/0318).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002050728.X08Im RIS seit
22.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008