RS Vfgh 2006/6/21 B950/06

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Veröffentlicht am 21.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Zivildienst

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Feststellung, dass sein Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gemäß §5a Abs1 Z3 iVm §1 Abs2 zweiter Satz ZivildienstG wegen eines rechtswirksam zugestellten Einberufungsbefehls infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen war.

Der Beschwerdeführer führt aus, dass die sofortige Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes für ihn psychisch nicht verkraftbar wäre, da er aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage sei, Dienst mit der Waffe zu absolvieren. Durch die Leistung des Grundwehrdienstes würde er in einen Gewissenskonflikt geraten, der ihn unverhältnismäßig belasten würde.

Entscheidungstexte

  • B 950/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.06.2006 B 950/06

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B950.2006

Dokumentnummer

JFR_09939379_06B00950_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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