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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / ZivildienstRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Feststellung, dass sein Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gemäß §5a Abs1 Z3 iVm §1 Abs2 zweiter Satz ZivildienstG wegen eines rechtswirksam zugestellten Einberufungsbefehls infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen war.
Der Beschwerdeführer führt aus, dass die sofortige Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes für ihn psychisch nicht verkraftbar wäre, da er aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage sei, Dienst mit der Waffe zu absolvieren. Durch die Leistung des Grundwehrdienstes würde er in einen Gewissenskonflikt geraten, der ihn unverhältnismäßig belasten würde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B950.2006Dokumentnummer
JFR_09939379_06B00950_01