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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §354;Rechtssatz
Eine Baubewilligung greift nicht in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers ein, weshalb eine Zustimmungsverpflichtung des Grundeigentümers unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nicht geboten ist (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1997, B 3509/96, VfSlg 14783/1997). Selbst ein völliger Verzicht auf die gesetzlich geforderte Zustimmung des Grundeigentümers im Baubewilligungsverfahren wäre daher zulässig.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051040.X03Im RIS seit
15.10.2003Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013