RS Vwgh 2003/9/16 2002/05/1040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §354;
BauO NÖ 1996 §18 Abs1 Z1 litb;
BauRallg;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Baubewilligung greift nicht in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers ein, weshalb eine Zustimmungsverpflichtung des Grundeigentümers unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nicht geboten ist (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1997, B 3509/96, VfSlg 14783/1997). Selbst ein völliger Verzicht auf die gesetzlich geforderte Zustimmung des Grundeigentümers im Baubewilligungsverfahren wäre daher zulässig.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051040.X03

Im RIS seit

15.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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