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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §12;Rechtssatz
Gemäß § 128 HGB iVm § 4 EGG haften die Gesellschafter einer OEG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich und ist eine entgegenstehende, im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung Dritten gegenüber unwirksam (Hinweis E 26. April 2000, 2000/14/0043). Der Abgabenbehörde ist daher zuzustimmen, wenn sie vor dem unbestrittenen Sachverhalt, dass der zur Haftung Herangezogene Gesellschafter der OEG war, dem Vorbringen, er sei nur als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig gewesen, keine Bedeutung beigemessen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999140276.X02Im RIS seit
21.10.2003