RS Vwgh 2003/9/16 2002/05/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2003
beobachten
merken

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO Krnt 1996 §8 Abs2;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §11;

Rechtssatz

Bei der Ortsbildpflegekommission (§ 11 Krnt OrtsbildpflegeG 1990) handelt es sich um ein Sachverständigengremium. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass ihre Gutachten auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen und bei Mängeln ergänzende oder neuerliche gutachtliche Äußerungen einzuholen sind. Ihre Gutachten sind weiters nach jenen Grundsätzen zu erstellen, die der Verwaltungsgerichtshof herausgearbeitet hat. Ein Gutachten ohne Befund und Begründung genügt demnach nicht als Grundlage für einen dem Gesetz entsprechenden Bescheid. Die Behörde wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des Sachverhaltes nicht gerecht, wenn sie ihrer Entscheidung ein "Gutachten" zugrunde legt, das sich in der Wiedergabe eines Urteils erschöpft, ohne die Tatsachen erkennen zu lassen, auf die sich das Urteil gründet (vgl Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, 129).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der BehördeBeweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebietfreie BeweiswürdigungAnforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050040.X08

Im RIS seit

15.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten