Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Bei der Ortsbildpflegekommission (§ 11 Krnt OrtsbildpflegeG 1990) handelt es sich um ein Sachverständigengremium. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass ihre Gutachten auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen und bei Mängeln ergänzende oder neuerliche gutachtliche Äußerungen einzuholen sind. Ihre Gutachten sind weiters nach jenen Grundsätzen zu erstellen, die der Verwaltungsgerichtshof herausgearbeitet hat. Ein Gutachten ohne Befund und Begründung genügt demnach nicht als Grundlage für einen dem Gesetz entsprechenden Bescheid. Die Behörde wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des Sachverhaltes nicht gerecht, wenn sie ihrer Entscheidung ein "Gutachten" zugrunde legt, das sich in der Wiedergabe eines Urteils erschöpft, ohne die Tatsachen erkennen zu lassen, auf die sich das Urteil gründet (vgl Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, 129).
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der BehördeBeweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebietfreie BeweiswürdigungAnforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002050040.X08Im RIS seit
15.10.2003Zuletzt aktualisiert am
28.01.2013