RS Vwgh 2003/9/16 2003/05/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2003
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/12/0041 B 27. März 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn nach der anzuwendenden Rechtslage überhaupt kein Bescheid zu erlassen war, ist im Zweifelsfall nicht anzunehmen, daß einem formlosen Schreiben Bescheidqualität innewohnt (Hinweis E VfSlg 8672/1979 und B VfGH 13.12.1993, B 629/93).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003050142.X05

Im RIS seit

16.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten