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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar hat nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, sondern nur dann, wenn die festgelegte Widmung auch dem Interesse des Nachbarn dient, insbesondere wenn die Widmung einen Immissionsschutz gewährt (hg Erkenntnis vom 29. April 1997, 96/05/0210).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050372.X01Im RIS seit
15.10.2003Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012