RS Vwgh 2003/9/16 2001/05/0372

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4 idF 1998/070;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar hat nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, sondern nur dann, wenn die festgelegte Widmung auch dem Interesse des Nachbarn dient, insbesondere wenn die Widmung einen Immissionsschutz gewährt (hg Erkenntnis vom 29. April 1997, 96/05/0210).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050372.X01

Im RIS seit

15.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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