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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §99 Abs1 idF 1993/799;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat die angefochtene Entscheidung zutreffend darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer die weitere Voraussetzung für die Gestattung eines Ausganges im Sinne des § 99a Abs. 1 StVG - ein solcher ist nur "nicht besonders gefährlichen Strafgefangenen" zu gestatten - nicht erfülle, weil dieser wegen eines aus nichtigem Anlass brutal begangenen Mordes verurteilt worden sei und auch seine "Aufführung während der Strafhaft" befürchten lasse, dass dieser auf freiem Fuß eine Gefahr für die Sicherheit der Person darstelle. Ob es sich um einen "nicht besonders gefährlichen Strafgefangenen" im Sinne des § 99a Abs. 1 StVG handelt, ist nach § 99 Abs. 1 StVG zu beurteilen. Im Hinblick auf die gerichtlich strafbaren Handlungen (Sachbeschädigung, Körperverletzung, gefährliche Drohung gegenüber Justizwachebeamten sowie Verleumdung von Zollbeamten), die der Beschwerdeführer in der Strafhaft begangen hat, und von denen die letzte erst am 30. August 2001 wegen des Vergehens nach § 107 Abs. 1 StGB (gefährliche Drohung) erfolgte, sowie die zahlreichen Ordnungswidrigkeiten gemäß § 107 StVG kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus diesem Grund nicht von einer positiven "Aufführung" des Beschwerdeführers während der Haft im Sinne des § 99 Abs. 1 StVG ausgegangen ist (vgl. zu den maßgeblichen Kriterien zuletzt das Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0006, mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002200392.X03Im RIS seit
23.10.2003