RS Vfgh 2006/6/22 B229/05 ua

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Veröffentlicht am 22.06.2006
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BundesforsteG 1996 §6, §7
Managementplan der Oö Landesregierung vom 21.07.97, LGBl 113/1997
Oö JagdabgabeG §1, §3
Oö NationalparkG §8, §9
Vereinbarung gemäß Art15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen. Oö LGBl 49/1997

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Vorschreibung von Jagdabgaben für Eigenjagden der Österreichischen Bundesforste im Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen trotz Verbots bzw starker Einschränkung der Ausübung des Jagdrechts in diesem Gebiet

Rechtssatz

Die mit dem Jagdrecht an sich verbundenen Befugnisse und Verpflichtungen sind durch bundesgesetzliche Anordnung auf die beschwerdeführende Gesellschaft übergegangen (§6, §7 BundesforsteG 1996).

Den Vorschriften des Oö JagdabgabeG ist deutlich zu entnehmen, dass die Jagdabgabe nicht für das Jagdrecht als solches, sondern für den mit der Ausübung des Jagdrechts verbundenen Nutzen, speziell seine Verwertbarkeit, zu entrichten ist: Das Ausmaß der Abgabe richtet sich nach §3 leg cit nach dem Jagdwert.

Nach §8 und §9 des Oö NationalparkG ist sowohl in der sog Naturzone als auch in der sog Bewahrungszone des Nationalparks (ua) die Ausübung von Jagdrechten, die über die Vollziehung der Managementpläne zur Wildstandsregulierung hinausgeht, verboten (siehe auch die Managementpläne, Verordnungen der Oö Landesregierung betreffend die Wildstandsregulierung im Nationalpark).

Auszugehen ist somit davon, dass in den fraglichen Gebieten die Ausübung des Jagdrechtes, soweit es über die Vollziehung der Managementpläne zur Wildstandsregulierung hinausgeht, verboten ist. Eine "Wildstandsregulierung" der vorliegenden Art aber, die sich an die weitgehenden zeitlichen, örtlichen und sachlichen Restriktionen der Managementpläne zu halten hat und dabei dem Jagdausübungsberechtigten weder eine Aneignung der Trophäen noch eine (entgeltfreie) Aneignung des Wildbrets erlaubt, kann nach Auffassung des Gerichtshofes nicht mehr als Ausübung des Jagdrechtes im Verständnis des §1 Oö JagdabgabeG angesehen werden, weil in diesem Fall dem Eigenjagdberechtigten hinsichtlich des Jagdrechtes offenbar keine ins Gewicht fallende Verwertungsmöglichkeit mehr verbleibt.

Vertragsnaturschutz als Grundlage der weiteren Einbeziehung von Grundstücken in den Nationalpark hier nicht relevant angesichts der Vereinbarung gemäß Art15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen, Oö LGBl 49/1997.

Keine Relevanz der Entschädigungszahlungen an die Bundesforste gem der genannten Vereinbarung in diesem Zusammenhang; Berücksichtigung lediglich einer Wertminderung des Jagdrechts, keine Rechtfertigung für Erhebung einer Jagdabgabe ohne Rücksicht auf diese Wertminderung; Entschädigung auch kein Entgelt für einen das Jagdrecht verwertenden Vertrag.

Entscheidungstexte

  • B 229/05 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 22.06.2006 B 229/05 ua

Schlagworte

Jagdrecht, Jagdabgaben, Nationalpark, Bundesforste, Naturschutz, Landschaftsschutz, Entschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B229.2005

Dokumentnummer

JFR_09939378_05B00229_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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