RS Vwgh 2003/9/17 2000/20/0152

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Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Asylwerberin hat nicht nur vorgebracht, ihr drohe gegen ihren Willen die "Zwangsverheiratung", was schon für sich genommen einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Selbstbestimmungsrecht darstellte (vgl. dazu etwa Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, § 75 f), sondern sie hat vor allem betont, dass sie sich dieser Heirat widersetze, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchte, "von diesem Mann" in Verwirklichung der bisherigen Drohungen getötet zu werden. Mit der für die Erfüllung des Tatbestandes des § 6 Z 1 AsylG 1997 geforderten Eindeutigkeit kann angesichts dieses Vorbringens jedenfalls nicht gesagt werden, dabei handle es sich nicht um "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. das einen ähnlichen Sachverhalt betreffende E vom 3. Juli 2003, Zl. 2000/20/0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200152.X04

Im RIS seit

17.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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