RS Vwgh 2003/9/17 2002/20/0392

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §99a Abs1 idF 1993/799;

Rechtssatz

Da die Gestattung eines Ausganges im Sinne des § 99a Abs. 1 StVG nur in Frage kommt, wenn die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt, hat der Anstaltsleiter vor seiner Entscheidung über die Gestattung des Ausganges als Vorfrage zu beurteilen, ob zum Zeitpunkt der möglichen bedingten Entlassung die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Entlassung vorliegen werden oder nicht. Die Vorhersage einer voraussichtlich bedingten Entlassung verlangt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Ausgang angenommen werden kann, dass der Strafgefangene in längstens drei Jahren bedingt entlassen werden wird. Da § 99a Abs. 1 StVG von der "voraussichtlich noch zu verbüßenden Strafzeit" spricht, muss der Zeitpunkt der bedingten Entlassung keinesfalls feststehen, es genügt jedoch nicht, dass eine bedingte Entlassung bloß möglich wäre. Vielmehr ist ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit erforderlich (vgl. Drexler, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz (2003) § 99a Rz 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002200392.X01

Im RIS seit

23.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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