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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §29 Abs1;Rechtssatz
Mit der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes an den Asylwerber wurde er diesem gegenüber erlassen; mangels Übersetzung des Spruches in einer ihm verständlichen Sprache zwar nicht mit der Wirkung, dass die Berufungsfrist in Gang gesetzt wurde, doch hinderte dies den Asylwerber nicht an der Erhebung einer Berufung (vgl. in diesem Sinn zu mündlich verkündeten Bescheiden etwa das E vom 24. April 2001, Zl. 2001/11/0031, mwN; siehe auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 262 zu § 63 AVG zitierten weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung). Die Berufung wäre somit vom unabhängigen Bundesasylsenat meritorisch zu erledigen und nicht als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003200073.X03Im RIS seit
23.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008