RS Vwgh 2003/9/17 2003/20/0073

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Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §29 Abs1;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;

Rechtssatz

Mit der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes an den Asylwerber wurde er diesem gegenüber erlassen; mangels Übersetzung des Spruches in einer ihm verständlichen Sprache zwar nicht mit der Wirkung, dass die Berufungsfrist in Gang gesetzt wurde, doch hinderte dies den Asylwerber nicht an der Erhebung einer Berufung (vgl. in diesem Sinn zu mündlich verkündeten Bescheiden etwa das E vom 24. April 2001, Zl. 2001/11/0031, mwN; siehe auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 262 zu § 63 AVG zitierten weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung). Die Berufung wäre somit vom unabhängigen Bundesasylsenat meritorisch zu erledigen und nicht als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003200073.X03

Im RIS seit

23.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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