RS Vwgh 2003/9/17 2000/20/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2003
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 1999 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen von Sri Lanka, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit dem zur Zl. 2000/20/0147 ergangenen Erkenntnis vom 17. September 2003 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Schon daraus folgt, dass auch der (gesondert erlassene) im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 1999, mit dem die Berufung gegen den gemäß § 8 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka aussprechenden Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben ist (Hinweis E vom 23. Juli 1999, Zl. 99/20/0208).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200146.X01

Im RIS seit

11.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten