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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 1999 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen von Sri Lanka, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit dem zur Zl. 2000/20/0147 ergangenen Erkenntnis vom 17. September 2003 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Schon daraus folgt, dass auch der (gesondert erlassene) im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 1999, mit dem die Berufung gegen den gemäß § 8 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka aussprechenden Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben ist (Hinweis E vom 23. Juli 1999, Zl. 99/20/0208).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200146.X01Im RIS seit
11.11.2003