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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Antrags des Obmanns des Vereins "Asyl in Not - Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländerinnen und Ausländer" auf Aufhebung von Teilen der Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 betreffend die Strafbarkeit der Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt; kein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers mangels Tatbestandsmäßigkeit der auf Beratung, Vertretung und humanitäre Unterstützung der Betroffenen gerichteten VereinstätigkeitRechtssatz
Keine Legitimation des Antragstellers hinsichtlich der zur Aufhebung beantragten Teile des §115 FremdenpolizeiG 2005 (Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt).
Jemandem, der insbesondere bei der Inanspruchnahme von Rechtsschutz gegen behördliche Entscheidungen und damit der Ausübung eines Rechtes des Fremden Hilfe leistet, kann keinesfalls von Vorneherein der Vorsatz unterstellt werden, ein Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten.
Aber auch humanitäre Hilfe jeder Art, die nicht vom Vorsatz, eine "über längere Zeit anhaltende Vereitelung" (RV 952 BlgNR XXII. GP) behördlicher Maßnahmen zu bewirken, begleitet ist, ist nicht tatbestandsmäßig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Fremdenpolizei, FremdenrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:G11.2006Dokumentnummer
JFR_09939378_06G00011_01