RS Vwgh 2003/9/17 2001/20/0177

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Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die vom unabhängigen Bundesasylsenat angenommene Involvierung des Asylwerbers in das Kriegsgeschehen hat sich der unabhängige Bundesasylsenat darauf gestützt, dass eine Amnestie der Taliban den Asylwerber vor Verfolgung schütze. Abgesehen davon, dass diese Amnestie vom unabhängigen Bundesasylsenat nicht näher dokumentiert und konkretisiert wurde, steht in keiner Weise fest, dass der durch die Amnestie zum Ausdruck gekommene Haltungswandel der Taliban nachhaltig ist. Da der unabhängige Bundesasylsenat in dieser Hinsicht keine Ermittlungen gepflogen und keine Feststellungen getroffen hat, hat er den angefochtenen Bescheid aus den bereits im E vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0171, genannten Gründen, auf die insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200177.X01

Im RIS seit

27.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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