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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs2;Rechtssatz
Auf Grund des Schutzzweckes des Waffengesetzes unterliegt es keinem Zweifel, dass ein Ermittlungsergebnis, aus dem sich die mangelnde waffenrechtliche Verlässlichkeit ergibt, auch dann zu einer Maßnahme gemäß § 25 Abs. 3 WaffG 1996 zu führen hat, wenn Rechtsvorschriften der konkreten Durchführung der Ermittlungen zunächst entgegengestanden sind (Hinweis E vom 21. September 2000, Zl. 2000/20/0156, und vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0213).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002200233.X01Im RIS seit
19.11.2003