RS Vwgh 2003/9/17 2002/20/0233

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Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs7;
WaffG 1996 §8;

Rechtssatz

Auf Grund des Schutzzweckes des Waffengesetzes unterliegt es keinem Zweifel, dass ein Ermittlungsergebnis, aus dem sich die mangelnde waffenrechtliche Verlässlichkeit ergibt, auch dann zu einer Maßnahme gemäß § 25 Abs. 3 WaffG 1996 zu führen hat, wenn Rechtsvorschriften der konkreten Durchführung der Ermittlungen zunächst entgegengestanden sind (Hinweis E vom 21. September 2000, Zl. 2000/20/0156, und vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0213).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002200233.X01

Im RIS seit

19.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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