RS Vwgh 2003/9/17 2000/20/0432

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/20/0448 E 17. September 2003

Rechtssatz

In Anbetracht der "ethnisch geprägten" Verteilungskämpfe zwischen den asiatischen und slawischen Bevölkerungsgruppen kann vor dem Hintergrund der Feststellungen, der Staat verhalte sich "tolerant/neutral" und im Bereich der Sicherheitsverwaltung komme es "häufig zu Übergriffen" gegen Personen, in Einzelfällen auch mit Todesfolge, nicht gesagt werden, der Herkunftsstaat (Kasachstan) des Asylwerbers (der der russischen Volksgruppe angehört) sei gewillt und in der Lage, den Asylwerber und seine Familie vor den Angriffen durch andere Bevölkerungsgruppen zu schützen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200432.X02

Im RIS seit

14.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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