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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/20/0448 E 17. September 2003Rechtssatz
In Anbetracht der "ethnisch geprägten" Verteilungskämpfe zwischen den asiatischen und slawischen Bevölkerungsgruppen kann vor dem Hintergrund der Feststellungen, der Staat verhalte sich "tolerant/neutral" und im Bereich der Sicherheitsverwaltung komme es "häufig zu Übergriffen" gegen Personen, in Einzelfällen auch mit Todesfolge, nicht gesagt werden, der Herkunftsstaat (Kasachstan) des Asylwerbers (der der russischen Volksgruppe angehört) sei gewillt und in der Lage, den Asylwerber und seine Familie vor den Angriffen durch andere Bevölkerungsgruppen zu schützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200432.X02Im RIS seit
14.11.2003