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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23 Z2;Rechtssatz
Auch Innengesellschaften, die als Gesellschaften nach außen nicht in Erscheinung treten, können Mitunternehmerschaften sein. Voraussetzung ist, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. November 1994, 93/14/0150, zu Recht erkannt hat, dass die nach außen nicht in Erscheinung tretenden Gesellschafter am Betriebserfolg und am Betriebsvermögen einschließlich der stillen Reserven und des Firmenwertes beteiligt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001140211.X01Im RIS seit
27.10.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013