RS Vwgh 2003/9/17 2002/20/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs7;
WaffV 01te 1997 §3 Abs4;

Rechtssatz

Der vorliegende Fall hat nur zu einem Attest geführt, nach dem noch nicht gesagt werden kann, dass der Betroffene derzeit unter psychischer Belastung nicht dazu neige, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Dennoch bedarf es aus folgenden Gründen keiner Erörterung, ob die im Verwaltungsverfahren in Rede gestandene cerebrale Dysfunktion den Auftrag zur Beibringung eines waffenpsychologischen Gutachtens rechtfertigte: Das Ergebnis des mit dem Betroffenen aufgenommenen Stressverarbeitungsfragebogens zeigte eine starke Erhöhung von vier Skalen. Dieses Ergebnis erweist sich damit seinerseits als "Anhaltspunkt" dafür, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Betroffenen in waffenpsychologischer Hinsicht nicht mehr gegeben sein könnte, sodass eine diesbezügliche Vorgangsweise gemäß § 25 Abs. 2 WaffG 1996 nun jedenfalls in Frage kam. Der dem Attest zugrundeliegende Test hat aber lediglich dazu geführt, dass eine Neigung des Betroffenen im Sinne des § 3 Abs. 4 1. WaffV nicht ausgeschlossen werden konnte. Die belangte Behörde hätte bei einem solchen Ergebnis eine weitergehende Untersuchung gemäß der genannten Bestimmung veranlassen müssen. Sie hat dies aber nicht getan, sondern vielmehr das Attest bereits als ausreichend dafür angesehen, dem Betroffenen die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des § 25 Abs. 3 WaffG 1996 abzusprechen. Dafür reicht aber ein auf einem Testergebnis wie dem hier vorliegenden basierendes Attest auf Grund des § 3 Abs. 4 1. WaffV nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002200233.X02

Im RIS seit

19.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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