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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat zutreffend ausgeführt, dass der Asylwerber u.a. auch geltend gemacht hat, wegen seines schiitischen Glaubens verfolgt zu werden. Er hat sich jedoch in der Begründung des angefochtenen Bescheides bloß am Rande damit auseinander gesetzt, welche Verfolgung Schiiten in Afghanistan auf Grund der Religion droht. So legte er lediglich dar, dass die Taliban die Schiiten "aufforderten", nach sunnitischen Gebräuchen zu leben, und die Gebetsräume der Schiiten zerstörten. Bei der Ausübung ihrer Religion müssten die Hazaras, die in der Regel Schiiten seien, äußerst vorsichtig sein, wollten sie nicht verspottet oder den "Schikanen" der Taliban ausgesetzt werden. Worin diese "Schikanen" wegen Religionsausübung bestehen und wie die "Aufforderungen" vor sich gehen, hat der unabhängige Bundesasylsenat nicht dargelegt. Er ist folglich auch auf das Vorbringen des Asylwerbers, dass schon die Religionszugehörigkeit allein zu Verfolgungsmaßnahmen führt, nicht eingegangen. Bereits in dieser Hinsicht ist der angefochtene Bescheid daher unzureichend begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001200162.X01Im RIS seit
17.10.2003