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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §15 Abs1;Rechtssatz
Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einerseits - was im früheren Gesetz nicht vorgesehen war - auch noch nachträglich zu erteilen, wenn der Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde und sich die Fremden (nach dem Verlust einer nicht an das Asylverfahren gebundenen Aufenthaltsberechtigung) ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befinden, und andererseits - wie schon bisher - in Verbindung mit der Abweisung des Asylantrages, wenn diese (bei Fehlen einer sonstigen Berechtigung zum Aufenthalt) zur Folge hätte, dass die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt verlieren "würden". Dass dieser hypothetische Verlust der Aufenthaltsberechtigung für den Fall zu prüfen ist, dass es bei der Abweisung des Asylantrages bleibt, weil diese entweder nicht angefochten oder in der Folge bestätigt wird, versteht sich von selbst (Hinweis Muzak, ZUV 4/2001, 11 f).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002200399.X05Im RIS seit
10.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008