RS Vwgh 2003/9/17 2002/20/0399

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Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15 Abs1;
AsylG 1997 §15 Abs2 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einerseits - was im früheren Gesetz nicht vorgesehen war - auch noch nachträglich zu erteilen, wenn der Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde und sich die Fremden (nach dem Verlust einer nicht an das Asylverfahren gebundenen Aufenthaltsberechtigung) ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befinden, und andererseits - wie schon bisher - in Verbindung mit der Abweisung des Asylantrages, wenn diese (bei Fehlen einer sonstigen Berechtigung zum Aufenthalt) zur Folge hätte, dass die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt verlieren "würden". Dass dieser hypothetische Verlust der Aufenthaltsberechtigung für den Fall zu prüfen ist, dass es bei der Abweisung des Asylantrages bleibt, weil diese entweder nicht angefochten oder in der Folge bestätigt wird, versteht sich von selbst (Hinweis Muzak, ZUV 4/2001, 11 f).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002200399.X05

Im RIS seit

10.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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