Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z3;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat nicht auf die Umstände Bedacht genommen hat, dass die Asylwerberin "Krio" gesprochen, sie die Bezeichnung der Landeswährung richtig angegeben hat, nach ihren Angaben im Zeitpunkt des Verlassens von Sierra Leone erst siebzehn Jahre alt gewesen ist und nur fünf Jahre die Grundschule besucht hat (Hinweis E vom 16. April 2002, Zl. 2000/20/0200) und sie den Ort Peyima als Nachbarort ihres behaupteten Heimatortes Kayima angab, was aufgrund des dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Kartenmaterials, worin dieser Ort - im Gegensatz zu der vom unabhängigen Bundesasylsenat herangezogenen Karte - aufscheint, nicht als offensichtlich unzutreffend erkannt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001200324.X02Im RIS seit
27.10.2003