RS Vfgh 2006/6/23 V109/05

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Veröffentlicht am 23.06.2006
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Bebauungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 15.01.48 (Hoffmannplan) für die Innenstadt. Ergänzung vom 01.10.02
Krnt GemeindeplanungsG 1995 §13

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit eines Bebauungsplanes wegen Verletzung des Mitspracherechts der betroffenen Grundeigentümer durch Unterlassung der gesetzlich vorgesehenen Verständigung dieses Personenkreises unter Hinweis auf die Vorjudikatur

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 01.10.02, mit der der Bebauungsplan vom 15.01.48 (Hoffmannplan) für die Innenstadt "textlich ergänzt" wurde.

Das Unterlassen der Verständigung stellt einen wesentlichen Mangel des Verfahrens zur Erlassung des Bebauungsplanes dar, da die Verständigung das Mitspracherecht der von der Planung betroffenen Grundeigentümer sicherstellt (siehe Vorjudikatur, zuletzt VfSlg 17189/2004).

Bei der Neuerlassung der Verordnung werden die durch die (Krnt GemeindeplanungsG-)Novelle LGBl 59/2004 geänderten Verfahrensvorschriften zu beachten sein, gemäß denen der Bürgermeister unter bestimmten Voraussetzungen von einer schriftlichen Verständigung absehen kann.

Die in Prüfung gezogene Verordnung schließt es nicht aus, im Bauverfahren Interessen zB der Nachbarn ausreichend zu berücksichtigen.

Anlassfall: E v 27.06.06, B18/04 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Verordnungserlassung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Novellierung, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V109.2005

Dokumentnummer

JFR_09939377_05V00109_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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