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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit eines Bebauungsplanes wegen Verletzung des Mitspracherechts der betroffenen Grundeigentümer durch Unterlassung der gesetzlich vorgesehenen Verständigung dieses Personenkreises unter Hinweis auf die VorjudikaturRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 01.10.02, mit der der Bebauungsplan vom 15.01.48 (Hoffmannplan) für die Innenstadt "textlich ergänzt" wurde.
Das Unterlassen der Verständigung stellt einen wesentlichen Mangel des Verfahrens zur Erlassung des Bebauungsplanes dar, da die Verständigung das Mitspracherecht der von der Planung betroffenen Grundeigentümer sicherstellt (siehe Vorjudikatur, zuletzt VfSlg 17189/2004).
Bei der Neuerlassung der Verordnung werden die durch die (Krnt GemeindeplanungsG-)Novelle LGBl 59/2004 geänderten Verfahrensvorschriften zu beachten sein, gemäß denen der Bürgermeister unter bestimmten Voraussetzungen von einer schriftlichen Verständigung absehen kann.
Die in Prüfung gezogene Verordnung schließt es nicht aus, im Bauverfahren Interessen zB der Nachbarn ausreichend zu berücksichtigen.
Anlassfall: E v 27.06.06, B18/04 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Verordnungserlassung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Novellierung, NachbarrechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:V109.2005Dokumentnummer
JFR_09939377_05V00109_01