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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §15 Abs1;Rechtssatz
Die Ansicht des beschwerdeführenden Bundesministers, die in § 15 AsylG 1997 "auch" vorgesehene Möglichkeit, die befristete Aufenthaltsberechtigung nicht zugleich mit der Abweisung des Asylantrages und dem Ausspruch gemäß § 8 AsylG 1997, sondern "zu einem späteren Zeitpunkt" (gemeint: erst nach Eintritt der Rechtskraft der Abweisung des Asylantrages) zu erteilen, komme "einzig" in der hier vorliegenden Fallkonstellation "in Betracht", trifft nicht zu. Als Anwendungsfall der späteren Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ist vielmehr der nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eingetretene Verlust einer nicht an das Asylverfahren geknüpften Aufenthaltsberechtigung hervorzuheben. Hingegen wäre die Ansicht des beschwerdeführenden Bundesministers, eine Verbindung der erstinstanzlichen Entscheidungen in einem Fall wie dem vorliegenden sei mangels Rechtskraft der Abweisung des Asylantrages - die bei gleichzeitiger Entscheidung darüber nicht vorliegen kann - nicht statthaft, mit dem klaren Wortlaut des § 15 Abs. 2 erster Satz AsylG 1997 nicht vereinbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002200333.X02Im RIS seit
10.10.2003