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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
VerbotsG 1947 §3g;Rechtssatz
Der Verurteilung des Betroffenen nach § 3g Verbotsgesetz (bedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten) lag unter anderem zu Grunde, dass dieser an einer von der VAPO (Volkstreue Außerparlamentarische Opposition) veranstalteten Kundgebung mit Kranzniederlegung am vormaligen "Ostmark-Anschluss-Denkmal" mitwirkte und dabei die rechte Hand unter - dem Buchstaben "W" nachempfundenen - Spreizen von drei Fingern zum "Widerstand" symbolisierenden, dem Hitler-Gruß nachempfundenen Gruß erhob und ferner mehrere Gegenstände mit dem Vorsatz sammelte bzw. bereithielt, dass diese gegebenenfalls als Anschauungs- und Propagandamaterial der Verbreitung des nationalsozialistischen Gedankengutes dienen. Dieses Gedankengut schließt nun im Übrigen nicht aus, dass seine Zielvorstellungen gegebenenfalls mit Waffengewalt verwirklicht werden, und zu diesen Zielvorstellungen gehören Zustände, zu deren Herstellung der Einsatz von Waffen typischerweise dienlich ist (vgl. auch § 3h Verbotsgesetz, wonach dem Nationalsozialismus Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zuzurechnen sind). Für die Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996, ob die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen besteht, ist jedenfalls das gesamte Verhalten des Betroffenen von Bedeutung (Hinweis E vom 24. April 2003, Zl. 2000/20/0048), somit auch das Verhalten, wegen dessen der Betroffenen verurteilt worden ist. Durch dieses Verhalten hat der Betroffene zum Ausdruck gebracht, dass er die Ziele der VAPO gutheißt und auch zu unterstützen bereit ist, sodass die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001200100.X04Im RIS seit
22.10.2003