RS Vwgh 2003/9/17 2003/20/0073

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Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §29 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Von der im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Auffassung im Erkenntnis vom 29. März 2001, Zlen. 2000/20/0473, 2001/20/0089, wird nicht abgegangen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass das Fehlen der in § 29 Abs. 1 erster Satz AsylG 1997 vorgeschriebenen Übersetzung des Spruches weiter gehende Rechtsfolgen nach sich ziehen soll, als sie mit der Verletzung einer bloßen Ordnungsvorschrift verbunden wären. In dem genannten Erkenntnis wurde aber zu der hier strittigen Rechtsfrage lediglich ausgesprochen, dass das Fehlen der vorgeschriebenen Übersetzung des Spruches die Rechtmäßigkeit der Zustellung (Erlassung) des Bescheides nur insoweit berühren kann, als der Bescheid dem (der deutschen Sprache nicht kundigen) Asylwerber gegenüber jedenfalls nicht mit der Wirkung des Beginns der Beschwerdefrist zugestellt worden ist. Dass ein solcher Bescheid als dem Rechtsbestand überhaupt nicht zugehörig anzusehen und eine dagegen erhobene Berufung als unzulässig zurückzuweisen wäre, ist den wiedergegebenen Entscheidungsgründen in dieser Form nicht zu entnehmen. Eine solche weit gehende Sanktion in der Form, dass ein keine Übersetzung des Spruches enthaltender Bescheid nicht rechtlich existent wäre, erscheint nicht geboten.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003200073.X02

Im RIS seit

23.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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