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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §29 Abs1;Rechtssatz
Von der im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Auffassung im Erkenntnis vom 29. März 2001, Zlen. 2000/20/0473, 2001/20/0089, wird nicht abgegangen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass das Fehlen der in § 29 Abs. 1 erster Satz AsylG 1997 vorgeschriebenen Übersetzung des Spruches weiter gehende Rechtsfolgen nach sich ziehen soll, als sie mit der Verletzung einer bloßen Ordnungsvorschrift verbunden wären. In dem genannten Erkenntnis wurde aber zu der hier strittigen Rechtsfrage lediglich ausgesprochen, dass das Fehlen der vorgeschriebenen Übersetzung des Spruches die Rechtmäßigkeit der Zustellung (Erlassung) des Bescheides nur insoweit berühren kann, als der Bescheid dem (der deutschen Sprache nicht kundigen) Asylwerber gegenüber jedenfalls nicht mit der Wirkung des Beginns der Beschwerdefrist zugestellt worden ist. Dass ein solcher Bescheid als dem Rechtsbestand überhaupt nicht zugehörig anzusehen und eine dagegen erhobene Berufung als unzulässig zurückzuweisen wäre, ist den wiedergegebenen Entscheidungsgründen in dieser Form nicht zu entnehmen. Eine solche weit gehende Sanktion in der Form, dass ein keine Übersetzung des Spruches enthaltender Bescheid nicht rechtlich existent wäre, erscheint nicht geboten.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003200073.X02Im RIS seit
23.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008