RS Vwgh 2003/9/17 2001/20/0292

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Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in einer Reihe von E mit der Asylrelevanz einer Verfolgung durch "Ogboni" in Nigeria auseinander gesetzt und im Hinblick auf das auch von zahlreichen anderen Asylwerbern aus Nigeria behauptete Herantreten von "Ogboni" und anderen Sekten an Hinterbliebene - je nach Fallkonstellation - auf die Möglichkeit eines Zusammenhanges mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen der "Religion" (Hinweis auf das E vom 12. Dezember 2002, Zl. 2001/20/0035, vom 12. Dezember 2002, Zl. 99/20/0609, und auf das E vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0332, sowie - unter dem Gesichtspunkt des § 6 Z 3 AsylG 1997 - auf das E vom 24. April 2003, Zl. 2000/20/0326, jeweils mwN), sowie auch der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" (Hinweis auf das E vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509, sowie auf das - Verfolgung durch "Trokosi" in Ghana betreffende - E vom 26. Februar 2002, Zl. 98/20/0544) hingewiesen. Hier: Indem der Asylwerberin gedroht wurde, sie bei Ritualen des Ogboni-Kultes aufgrund ihrer Stellung als erstgeborenes Kind einer Familie, dessen Vater dem betreffenden Kult angehörte, zu opfern, kann die Asylrelevanz dieser Bedrohung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" (Hinweis auf die beiden zuletzt zitierten E vom 26. Februar 2002) nicht ohne Weiteres verneint werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200292.X01

Im RIS seit

21.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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