RS Vfgh 2006/6/23 B986/06

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Veröffentlicht am 23.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung einer Schubhaftbeschwerde gemäß §83 FremdenpolizeiG 2005 und Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Beschwerdeführer führt aus, dass mehrere Verfahren im Hinblick auf sein Aufenthaltsrecht sowie auf die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes noch nicht abgeschlossen seien. Zudem stellt der Beschwerdeführer grundsätzlich das Vorliegen eines durchsetzbaren (bzw rechtsgültigen) Aufenthaltsverbotes in Frage. Er habe einen Rechtsanspruch darauf, in Österreich zu bleiben. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe in Österreich, weshalb seine privaten Interessen am weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse am Vollzug des angefochtenen Bescheides überwiegen würden.

Der Verfassungsgerichtshof ist - mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Beschwerdefalles und die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, das Bundesgebiet trotz wiederholter Aufforderungen durch die Fremdenpolizeibehörde zu verlassen - der Auffassung, dass nach Abwägung aller berührten Interessen das öffentliche Interesse am Vollzug des angefochtenen Bescheides die für den Beschwerdeführer damit verbundenen Nachteile überwiegt.

Entscheidungstexte

  • B 986/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.06.2006 B 986/06

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B986.2006

Dokumentnummer

JFR_09939377_06B00986_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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