RS Vwgh 2003/9/17 2001/20/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/20/0462 E 27. Februar 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es erforderlich, nach (eingehender) Prüfung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers konkrete (nachvollziehbar und schlüssig begründete) Feststellungen vor allem zur Neigung des Beschwerdeführers zu Aggressivität und zu sonstigen waffenrechtlich relevanten Verhaltensweisen zu treffen. Erst dann kann beurteilt werden, ob die strengen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 vorliegen und eine Prognose im Sinne dieser Bestimmung gerechtfertigt ist (vgl. das E vom 25. Jänner 2001, Zl. 2000/20/0153).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200100.X01

Im RIS seit

22.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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