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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §15 Abs1;Rechtssatz
Die Ansicht des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2001, G 138/00 u.a., VfSlg 16192/2001 steht im Einklang mit dem Ausschussbericht (1494 BlgNR XX. GP 3) zur Novelle BGBl. I Nr. 4/1999, wonach die befristete Aufenthaltsberechtigung von derjenigen Behörde, die "als erste die positive Refoulement-Entscheidung trifft", erteilt werden solle. Der weitere Satz im Ausschussbericht, die Erteilung solle "uno actu mit dem abweisenden Asylbescheid" und "im Interesse der Verfahrenskonzentration" durch die Behörde erfolgen, "die den letzten asylrechtlich relevanten Verfahrensschritt setzt", ist bei verständiger Würdigung kein Ausdruck von "Mehrdeutigkeit" und "Unergiebigkeit" der Gesetzesmaterialien. Er bezieht sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes darauf, dass die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht erst später, nämlich gesondert in einem nach Abschluss des Asylverfahrens wieder in erster Instanz beginnenden Verfahren erfolgen soll.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002200399.X02Im RIS seit
10.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008