RS Vwgh 2003/9/17 2002/20/0399

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Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15 Abs1;
AsylG 1997 §15 Abs2 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Ansicht des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2001, G 138/00 u.a., VfSlg 16192/2001 steht im Einklang mit dem Ausschussbericht (1494 BlgNR XX. GP 3) zur Novelle BGBl. I Nr. 4/1999, wonach die befristete Aufenthaltsberechtigung von derjenigen Behörde, die "als erste die positive Refoulement-Entscheidung trifft", erteilt werden solle. Der weitere Satz im Ausschussbericht, die Erteilung solle "uno actu mit dem abweisenden Asylbescheid" und "im Interesse der Verfahrenskonzentration" durch die Behörde erfolgen, "die den letzten asylrechtlich relevanten Verfahrensschritt setzt", ist bei verständiger Würdigung kein Ausdruck von "Mehrdeutigkeit" und "Unergiebigkeit" der Gesetzesmaterialien. Er bezieht sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes darauf, dass die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht erst später, nämlich gesondert in einem nach Abschluss des Asylverfahrens wieder in erster Instanz beginnenden Verfahren erfolgen soll.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002200399.X02

Im RIS seit

10.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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