RS Vfgh 2006/6/23 V1/06

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Veröffentlicht am 23.06.2006
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z6
B-VG Art15 Abs5
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art118 Abs3 Z9
Nö ROG 1976 §1 Abs1 Z5, §14 Abs2 Z11, §18
Örtliches Raumordnungsprogramm der Stadt Krems. Änderung vom 05.12.01

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Umwidmung von Grundstücken von Bauland in Verkehrsflächen im Raumordnungsprogramm der Stadt Krems; keine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht auf Interessen des Bundes in Hinblick auf die unmittelbare Nähe der Strafvollzugsanstalt Stein, ausreichende Interessenabwägung sowie Berücksichtigung des Planungszieles der Vermeidung von Störungseinflüssen bei Sonderwidmungen

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Stadt Krems, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm geändert wurde, Beschluss des Gemeinderates vom 05.12.01, soweit damit für die Grundstücke Nr 159/1, 164/1 und 165 die Widmung "Verkehrsfläche privat" (vorher Bauland) festgelegt wird.

Ausreichende Berücksichtigung entgegenstehender Interessen sowie des in §14 Abs2 Z11 Nö ROG 1976 festgelegten Planungszieles (keine Beeinträchtigung durch Störungseinflüsse zB bei Sondergebieten mit besonderem Schutzbedürfnis). Keine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht auf Sicherheitsinteressen des Bundes in Hinblick auf die unmittelbare Nähe der bereits 1852 im verbauten Gebiet errichteten Strafvollzugsanstalt Stein.

Die gesetzliche Aufgabe des Bundes an der sicheren Anhaltung von Strafgefangenen erfordert eine Berücksichtigung von Sicherheitsinteressen anlässlich der Widmung von Grundstücken, die in unmittelbarer Nähe einer Strafanstalt liegen (siehe auch §14 Abs2 Z11 Nö ROG 1976).

Der Stadt Krems steht im Hinblick darauf ein Planungsspielraum zu, dass die maßgeblichen Grundstücke (zumindest) seit 1993 nicht bebaut sind. Dieser Planungsspielraum wird aber durch die Tatsache eingeschränkt, dass die Stadt Krems im Fall einer Rückwidmung in "Grünland" gemäß §24 Nö ROG 1976 eine Entschädigung zu leisten hätte, ohne dass sie einen Anspruch gegen den Bund als Betreiber der Strafanstalt hat. Dazu kommt, dass der Verordnungsgeber die Bebaubarkeit gegenüber der vor der Widmung "Verkehrsfläche privat" geltenden Widmung "Bauland-Betriebsgebiet" bzw "Bauland-Sondergebiet

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Kfz" eingeschränkt hat. Es ist hier davon auszugehen, dass der Bund

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wenn er eine Strafanstalt in überwiegend bebautem Gebiet betreibt - auf seinem eigenen Grund für die sichere Verwahrung der Häftlinge zu sorgen hat. Mit der Entscheidung, eine Strafvollzugsanstalt in einem Gebiet zu errichten, das weitgehend bereits verbaut war, hat der damals zuständige Kompetenzträger zum Ausdruck gebracht, dass er die von ihm (und heute vom Bund) zu wahrenden Sicherheitsinteressen im Zusammenhang mit dem Strafvollzug trotz in der Nähe befindlicher Bebauung als gewahrt betrachtete. Die Gemeinde durfte daher in ihrer Planung davon ausgehen, dass auch einzelne verbliebene freie Grundstücke in der Nähe der Strafanstalt nicht von jeder Bebauung frei bleiben müssten, um die Bundesinteressen nicht zu unterlaufen.

(Anlassfall B458/04, B v 23.06.06, Ablehnung der Beschwerdebehandlung).

Entscheidungstexte

  • V 1/06
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 23.06.2006 V 1/06

Schlagworte

Kompetenz Bund - Länder, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Baupolizei örtliche, Raumplanung örtliche, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Berücksichtigungsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V1.2006

Dokumentnummer

JFR_09939377_06V00001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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