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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass Ermittlungen und konkrete Feststellungen notwendig gewesen wären, um beurteilen zu können, ob es sich tatsächlich - wie der unabhängige Bundesasylsenat meint - im Beschwerdefall (die nigerianischen Strafverfolgungsbehörden versuchten - wie die Beschwerde ausführt - deshalb des Beschwerdeführers "habhaft" zu werden, damit "als Folge einer Art Sippenhaftung bzw. Geiselhaft der Vater des Beschwerdeführers dingfest gemacht" werden könne) um "auch in anderen Rechtsstaaten übliche" Maßnahmen staatlicher Stellen zur Aufklärung von kriminellen Vorkommnissen handelt, oder ob sie das Ausmaß eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers erreichen würden und somit (allenfalls in Summe) als "Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren wären bzw. auch, ob der Beschwerdefall unter dem Gesichtspunkt der "Sippenhaftung", somit der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu beurteilen gewesen wäre (Hinweis auf die E vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312 und Zl. 98/20/0330, auf deren Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200137.X01Im RIS seit
17.10.2003