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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §99a Abs1 idF 1993/799;Rechtssatz
In Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Gestattung eines Ausganges im Sinne des § 99a Abs. 1 StVG in Frage kommt, hat die belangte Behörde die Dauer der voraussichtlich noch zu verbüßenden Reststrafe ausschließlich mit einem Hinweis auf die "zuletzt ergangene Entscheidung über die Ablehnung der bedingten Entlassung" (Beschluss des Vollzugsgerichtes) begründet. Indem sie ihre Feststellungen über den noch zu verbüßenden Strafrest nur auf die mehr als zehn Monate vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung ergangene Ablehnung einer bedingten Entlassung gestützt hat, ohne eine eigene, auf den entscheidungsrelevanten Zeitpunkt bezogene Prognose darüber anzustellen, ob bzw. wann der Beschwerdeführer voraussichtlich bedingt entlassen werden wird, ist sie unzutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidung des Vollzugsgerichtes eine eigene, begründete Prognose erübrige. Wenn auch vorliegende Entscheidungen des Vollzugsgerichtes zweifellos eine Rolle bei der Prognose über die Dauer der voraussichtlich noch zu verbüßenden Strafe darstellen können, so ist der bloße Hinweis auf die Entscheidung des Vollzugsgerichtes jedenfalls nicht geeignet, den angefochtenen Bescheid zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002200392.X02Im RIS seit
23.10.2003