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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z2;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des, bei Anwendung des § 6 Z 2 AsylG 1997 zugrundezulegenden Vorbringens des Asylwerbers - er werde durch Mitglieder einer Jugendorganisation, die in seiner Heimat (Nigeria) wegen der Benachteiligung bestimmter Regionen sowohl gegen die Regierung als auch gegen dort ansässige Ölgesellschaften kämpfe, verfolgt und werde, weil er Mitarbeiter einer Ölgesellschaft sei und bei der Polizei Anzeige gegen Mitglieder der Jugendorganisation erstattet habe, als Vertreter des Staates angesehen - und seinen darin enthaltenen Hinweisen auf politische Motive der ihm - seinen Behauptungen zufolge - drohenden Verfolgung durfte der unabhängige Bundesasylsenat nicht davon ausgehen, dass sich die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat des Asylwerbers "offensichtlich" nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Gründe zurückführen ließe (vgl. zum politischen Hintergrund der gewalttätigen Auseinandersetzungen in den Ölfördergebieten des Niger-Deltas auch das E vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0372).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200382.X01Im RIS seit
17.10.2003